Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

Es kommt nicht darauf an, woher der Wind weht, sondern wie man die Segel setzt! Durch Unabhängigkeit in der Beratung zu den richtigen 'Segeln'!
Menü
Aktuelles
Archiv

Was ändert sich 2023?

Seite per E-Mail empfehlen

Auch im Jahr 2023 müssen sich die Bürgerinnen und Bürger auf neue Gesetze und Regeln einstellen. Einige sind der aktuellen Krise geschuldet: Inflation und Energiepreise forderten das Handeln der Bundesregierung und verschärfen die Geldnot der Krankenkassen. Andere Neuerungen allerdings wurden schon in früheren Jahren angeschoben, etwa mit Blick auf den Führerschein. Der Überblick soll zeigen, worauf sich die Deutschen im neuen Jahr einstellen können und müssen.

 

nach obenBeitragsbemessungsgrenzen 2023

Die geltenden Grenzen und Freibeträge in der Sozialversicherung werden jährlich neu überprüft und korrigiert: Folglich sind hier auch für 2023 neue Werte vorgesehen. Ab Januar 2023 greifen neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung. Diese werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Weil die Löhne stiegen, hat das Bundeskabinett die Rechengrößen erneut deutlich angehoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung sieht für die Bundesländer in Ost- und Westdeutschland unterschiedliche Werte vor. Die BBG West wird 2023 auf 7.300 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 87.600 Euro. Im Osten gilt 2023 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 7.100 Euro beziehungsweise jährlich 85.200 Euro. Das bedeutet: Gutverdiener werden in der Rentenversicherung stärker zur Kasse gebeten. Für Einkommen über der Grenze werden keine Beiträge geleistet: und folglich auch keine Rentenansprüche erworben.

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steigt ebenfalls: von derzeit 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro im Monat. Die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Diese Grenzen gelten bundeseinheitlich und werden sich folglich auf umgerechnet 59.850 Euro im Jahr summieren. Diese Grenze gibt die Höhe an, bis zu der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden.

Erneut wird Wechsel zu privatem Krankenversicherer erschwert

Ebenfalls ein Teil der Rechengrößen in der Sozialversicherung ist die sogenannte Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Und diese ist wichtig, wenn Beschäftigte von einer gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenvollversicherung wechseln wollen. Sie wird von 64.350 Euro in diesem Jahr auf künftig 66.600 Euro in 2023 angehoben. Das entspricht 5.550 Euro pro Monat. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann in die private Krankenvollversicherung wechseln. Allen, denen dieser Schritt aufgrund eines zu geringen Einkommens verwehrt ist, sei empfohlen, sich mit den Themen Krankenzusatzversicherung und Kostenerstattungsprinzip zu beschäftigen. Auch sie können ein Baustein sein, medizinische Services vergleichbar einer Privatbehandlung in Anspruch zu nehmen.

 

nach obenElektronische Krankschreibung kommt

Werden Beschäftigte krank geschrieben, so zählten bisher die gelben Zettel zur Routine: Diese mussten dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Und sie trugen dazu bei, dass sich manch Patient bzw. Patientin trotz ansteckender Krankheit noch ins Büro oder zur Arbeitsstelle schleppen musste, nur um die schriftliche Krankschreibung auch tatsächlich abzugeben. Bisher musste spätestens ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine sogenannte AU-Bescheinigung vorgelegt werden. Doch das soll künftig der Vergangenheit angehören, wie die Deutsche Presse- Agentur (dpa) informiert:

Ab Januar 2023 sollen Arbeitgeber elektronisch von den Krankenkassen informiert werden, wenn eine Person krankgeschrieben wird: und zwar elektronisch. Dies sieht das sogenannte eAU-Verfahren vor: "e" für "elektronisch", "AU" für „Arbeitsunfähigkeit“. Auch die Arztpraxen sollen sich verpflichtend an dem Verfahren beteiligen. Noch am Tag des Arztbesuches sollen die Praxen die Krankenkasse informieren, die dann auch bei den Krankenkassen von den Arbeitgebern abgerufen werden können.

Aber Vorsicht: Dennoch entfällt damit nicht die Pflicht, dass Krankgeschriebene ihren Arbeitgeber unverzüglich informieren, dass sie wegen einer Erkrankung im Job fehlen werden. Das beinhaltet auch, die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Experten erwarten zudem, dass es in der Startphase zahlreiche Probleme geben wird: im Zweifel, weil die Unternehmen nicht über das neue Verfahren informiert sind - oder die Technik nicht wie gewünscht funktioniert. Hier gilt es, die Augen offenzuhalten, ob und wie das neue Verfahren umgesetzt wird. Auch sind Privatärzte, Psychotherapeuten und Reha-Einrichtungen noch nicht am Verfahren beteiligt.

 

nach obenMehr Kindergeld: einheitlich 250 Euro pro Monat

Hohe Energiekosten und die Inflation belasten vor allem auch Familien - dies war ein Grund, weshalb die Bundesregierung das Kindergeld zum Jahreswechsel anheben wird. Ab Januar 2023 soll das Kindergeld für jedes Kind 250 Euro betragen, wie es auf der Webseite der Bundesregierung heißt. Derzeit gibt es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro.

 

nach obenMidijob: Volle Sozialbeiträge erst ab 2.000 Euro Monatseinkommen

Sogenannte Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, die sich in einer Art Zwischenbereich ansiedeln: Die Beschäftigten verdienen mehr als Minijobber, aber dennoch so wenig, dass sie bei den Sozialbeiträgen entlastet werden. Was im Umkehrschluss auch bedeutet, dass diese Tätigkeiten sozialversicherungspflichtig sind. Erst im Oktober 2022 wurde die Midijob-Obergrenze von 1.300 auf 1.600 Euro Bruttolohn angehoben, doch das ist nicht das Ende: als Teil des dritten Entlastungspaketes wird sie ab 1. Januar 2023 auf dann 2.000 Euro steigen.

Hierbei ist zu beachten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Midijobs nicht zu gleichen Teilen an den Sozialversicherungs-Beiträgen beteiligt werden. Für Beschäftigte steigen die Beiträge von null Euro bei 520,01 Euro Monatslohn bis einem Beitrag von rund 20 Prozent gleitend an. Arbeitgeber werden hingegen anteilig stärker belastet. Wenn Unternehmen Midijobber beschäftigen, sollten sie sich über Versicherungs-, Beitrags- und Meldepflichten informieren.

 

nach obenDas Bürgergeld kommt - Alternative zu Hartz IV

Lange wurde über das sogenannte Bürgergeld gestritten - weil sowohl Bundestag als auch Bundesrat zustimmen mussten, waren auch Stimmen von Nichtregierungs-Parteien erforderlich. Doch letztendlich wurde sich auf ein Kompromiss geeinigt, sodass es nun am 1. Januar 2023 in Kraft treten kann. Das Bürgergeld soll das bisherige Hartz-IV-System ersetzen.

Wer auf Grundsicherungs-Leistungen angewiesen ist, soll künftig von einigen Erleichterungen profitieren: auch wenn die bisherigen Grundzüge weitestgehend beibehalten werden. So sind auch künftig weiterhin Sanktionen möglich: schon ab dem ersten Tag des Leistungsbezuges. Aber der Regelsatz des Bürgergeldes wurde gegenüber Hartz IV angehoben: alleinstehende Erwachsene erhalten künftig 502 Euro monatlich statt -wie bisher- 449 Euro. Auch gibt es höhere Freibeträge, wenn der oder die Betroffene nebenbei eine Arbeit aufnimmt: für Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro sollen diese 30 Prozent betragen, was nicht angerechnet wird. Im ersten Jahr gibt es zudem ein höheres Schonvermögen: der Vermögensfreibetrag beziffert sich in dieser Zeit auf 40.000 Euro für Singles und 15.000 Euro für jede weitere Person im Haushalt.

 

nach obenKünstlersozialabgabe steigt auf 5,0 Prozent

Auch in der Künstlersozialkasse gibt es zum Jahreswechsel Neuerungen. Wenn Unternehmen freischaffende Künstler und Publizisten beschäftigen, müssen sie ab 2023 eine höhere Künstlersozialabgabe zahlen: 5,0 Prozent statt -wie bisher- 4,2 Prozent. Das teilt das Bundesarbeitsministerium per Pressetext mit. Die Pflicht gilt für Unternehmer, die selbstständige Künstler und Publizisten beschäftigen.

Abgabepflichtig sind nach Informationen der Künstlersozialkasse alle Unternehmen, „die durch ihre Organisation, besonderen Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen“, so heißt es auf der Webseite. Dazu gehören zum Beispiel auch Werbeagenturen und Firmen, die Öffentlichkeitsarbeit für Dritte anbieten. Auch Tourneeveranstalter, Presseagenturen und Bilderdienste fallen hierunter.

 

nach obenGrundfreibetrag für Steuern steigt

Wer wenig Geld verdient, der soll im neuen Jahr etwas mehr Netto vom Brutto haben. Denn der Grundfreibetrag, ab dem Steuern entrichtet werden müssen, wird erneut angehoben. Der Betrag steigt von 10.347 Euro in 2022 auf 10.908 Euro in 2023. In einem zweiten Schritt soll er dann im Jahr 2024 bei 11.604 Euro liegen. Die Erhöhung ist Teil des Inflationsausgleichsgesetzes: jenes Gesetz, das die Steuerlast an die Inflation anpassen soll. Der Grundfreibetrag dient auch dazu, Menschen mit kleinem Einkommen das Existenzminimum zu sichern und einen Ausgleich gegen die Inflation zu schaffen.

Ebenfalls raufgesetzt wird der Spitzensteuersatz in der Einkommenssteuer. „Der Spitzensteuersatz wird 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.810 Euro angehoben, für 2024 wird er ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro erhoben“, berichtet das Bundesfinanzministerium auf seiner Webseite. Dies resultiert unter anderem daraus, dass die Bundesregierung auch Effekte der kalten Progression abflachen wollte. Stark vereinfacht soll so verhindert werden, dass Menschen, die eine Lohnerhöhung erhalten, am Ende dennoch weniger Nettobetrag übrig haben: weil sie in eine höhere Lohnsteuerklasse rutschen.

Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht, so berichtet das Bundesfinanzministerium weiter. Zum 1. Januar 2023 wird er um weitere 404 Euro auf 8.952 Euro und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro raufgesetzt.

 

nach obenGrundsteuer-Reform: Für Hausbesitzer könnte es zukünftig teurer werden

Bereits im laufenden Jahr machten viele Haus- und Grundstücksbesitzer Erfahrung mit der neuen Grundsteuer, denn bis zum 31. Januar 2023 müssen Eigentümer eines bebauten und unbebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft eine neue Grundsteuererklärung abgeben. Das gestaltet sich für viele als schwierig: erst funktionierte das Online-Formular nicht, viele waren mit dem Ausfüllen überfordert. Laut Bundesmodell müssen Eigentümer bei der Grundsteuererklärung im Wesentlichen folgende Angaben übermitteln: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Gebäudeart, Wohnfläche und Baujahr des Gebäudes. Doch von Bundesland zu Bundesland kann das variieren. Der Gesetzgeber hat den Ländern eingeräumt, von abweichenden Regeln Gebrauch zu machen.

Notwendig wurde die Reform der Grundsteuer, weil der Gesetzgeber lange nicht tätig wurde. Sie soll Städten und Gemeinden die Mittel für notwendige Investitionen bereitstellen, etwa für Infrastruktur und Schulen. Aber die Bewertung der Grundstücke beruht bisher teils auf alten Grundstückswerten: im Westen aus dem Jahr 1964, in Ostdeutschland gar aus dem Jahr 1935. Diese werden mit einem einheitlichen Faktor, der sogenannten Steuermesszahl, und anschließend mit dem sogenannten Hebesatz multipliziert. Der Faktor wird vom Bund einheitlich für das gesamte Bundesgebiet festgelegt, den Hebesatz aber bestimmen die Gemeinden: und damit letztendlich die Steuerhöhe.

Hier war das Problem, dass sich die Grundstückswerte seit den Jahren 1964 und 1935 sehr unterschiedlich entwickelt haben, sodass steuerliche Ungleichbehandlungen die Folge waren. Das Bundesverfassungsgericht verlangte im Jahr 2018 eine Neuregelung, damit nicht bestimmte Besitzer benachteiligt werden. Ob die jetzige Reform aber gelungen ist, darüber gehen die Experten-Meinungen auseinander. Zu viele Regeln sorgen für Unverständnis und Intransparenz, so lautet ein Kritikpunkt. Achtung! Wer derzeit bereits den Grundsteuer-Bescheid erhält, hat nur einen Monat Zeit, bei vermuteten Fehlern Widerspruch einzulegen.

Gezahlt werden muss die neue Grundsteuer aber nicht gleich. Übergangsweise kann sie in ihrer jetzigen Form bis zum 31. Dezember 2024 weiter erhoben werden. Erstmals fällig wird sie dann ab dem 1. Januar 2025. Neu ist darüber hinaus, dass die Gemeinden -anders als bisher- den erhöhten Hebesatz nun auch für unbebaute und baureife Grundstücke erheben dürfen. Nach Modellberechnungen können die zu zahlenden Steuern im Einzelfall um das Fünffache steigen. Wer Zweifel an der Richtigkeit hat, sollte auch hier professionellen Rat hinzuziehen.

 

nach obenCO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt

Seit dem Jahr 2021 müssen Mieterinnen und Mieter eine CO2-Abgabe auf Öl und Gas zahlen. Das erfolgte unabhängig davon, ob sie in einer schlecht oder gut isolierten Wohnung lebten und welche Heizung der Vermieter verbaut hat. Hier hat der Gesetzgeber eingegriffen, weil er zusätzliche Anreize schaffen will, dass Vermieter in klimaschonende Technik investieren, etwa durch Dämmen und Fenstertausch. Grundlage ist das sogenannte „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten“.

Hierbei gilt -stark vereinfacht- die Faustregel: Je höher der CO2-Ausstoß ist, desto stärker werden Vermieter an den Kosten beteiligt. Der Kohlendioxid-Ausstoß bemisst sich hierbei am Verbrauch im Jahr und der Wohnfläche in Quadratmetern. Im Zuge der jährlichen Heizkosten-Abrechnung wird hierbei der CO2-Ausstoß eines Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid errechnet und auf die Quadratmeter-Zahl der Wohnung umgelegt. Daraus ergibt sich der Anteil der Kosten.

Grundlage hierfür ist ein Stufenmodell, das insgesamt zehn Stufen umfasst. Bei Wohnungen mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 95 Prozent und die Mieter fünf Prozent der CO2-Kosten. Bei einer Wohnung mit einer sehr guten Energiebilanz (weniger als 12 Kilogramm CO2-Ausstoß pro Jahr und Quadratmeter) muss der Mieter hingegen 100 Prozent der CO2-Kosten übernehmen. Erleichterungen gibt es für Gebäude unter Denkmalschutz, bei denen dem Umbau Grenzen gesetzt sind.

Das Ganze klingt kompliziert? Ist es nach Einschätzung von Experten und Verbraucherschützern auch. Es kann im Zweifel um einen dreistelligen Betrag gehen. Auch werden Fehlanreize vermutet: So können sparsame Mieter bei diesen Kosten einen Nachteil haben, weil die CO2-Bilanz besser scheint, wenn sie weniger heizen. Im Umkehrschluss könnten Vermieter „bestraft“ werden, wenn Mieter viel heizen. Wer einen eigenen Gasvertrag hat, muss zudem seine Ansprüche selbst ausrechnen und beim Vermieter geltend machen. Viele Menschen sind ohnehin damit überfordert, ihre Nebenkostenabrechnung zu überprüfen - hier sollte im Zweifel fachkundiger Rat eingeholt werden. Relevant wird das neue Gesetz mit der Nebenkostenabrechnung im Laufe des Jahres 2024.

 

nach obenHöhere Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung?

Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich im kommenden Jahr auf einen höheren Zusatzbeitrag einstellen. Die Krankenkassen steuern auf ein gewaltiges Defizit zu - die Bundesregierung schätzt dieses auf 17 Milliarden Euro, andere Experten aufgrund einer drohenden Rezession noch höher. Als ein Instrument gegen das Finanzloch hat die Bundesregierung den durchschnittlichen Zusatzbeitrag, der 2022 bei 1,3 Prozent des Bruttoeinkommens liegt, um 0,3 Prozentpunkte angehoben. Grund für die höheren Kosten sind unter anderem die Inflation, steigende Medikamenten-Preise und die Alterung der Gesellschaft.

Doch ob der Zusatzbeitrag steigt, hängt auch vom jeweiligen Anbieter ab. Denn der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Bundesregierung gilt nur als Empfehlung und ist nicht bindend. So haben mehrere große Anbieter wie z.B. die Techniker Krankenkasse und die Barmer bereits angekündigt, ihren Beitrag stabil halten zu wollen. Vorsicht! In diesem Jahr sind die Krankenkassen nicht verpflichtet, ihre Kundinnen und Kunden über den steigenden Beitrag per Brief zu informieren. Also notfalls auf der Webseite des Anbieters nachlesen, ob sich die Kosten erhöhen werden.

Branchenbeobachter rechnen auch in den kommenden Jahren damit, dass die finanziellen Engpässe im Gesundheitssystem anhalten werden: ein weiterer Anstieg und sogar Einschnitte bei den Leistungen könnten dann Realität werden. Bei den privaten Krankenversicherungen ist das Problem nicht ganz so dringlich, weil die Versicherten über die Alterungsrückstellungen einen zusätzlichen Kapitalstock aufbauen, um steigende Prämien speziell im Alter abzufedern. Zudem sind alle Leistungen vertraglich garantiert. Wer damit liebäugelt, sich einem privaten Anbieter anzuschließen, sollte sich zuvor umfassend beraten lassen: Es ist oft eine Entscheidung fürs Leben.


 

nach obenEnergiepreisbremse 2023

Erst Mitte Dezember haben Bundestag und Bundesrat die sogenannte Energiepreisbremse beschlossen, um Haushalte und auch Unternehmen angesichts der Rekord-Inflation zu entlasten. Sie sieht einen Preisdeckel für Gas, Fernwärme und Strom vor. Für die Industrie gelten die Regeln ab Januar, für private Haushalte und kleine Unternehmen aber erst ab März: hier gilt sie aber rückwirkend für die ersten beiden Monate.

Für Gas werden die Heizkosten damit für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf zwölf Cent pro Kilowattstunde begrenzt, für Fernwärme auf 9,5 Prozent. Der darüber hinausgehende Betrag muss zu Marktpreisen bezahlt werden. Die Sache hat aber einen Haken. Entscheidend für die Höhe des gedeckelten Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für 2023. Also ein Monat, in dem für gewöhnlich kaum geheizt wird. Im März soll es zusätzlich einen Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar geben.

Für Mieterinnen und Mieter gilt, dass die Vermieter die erhaltenen Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben müssen. Das kann sich auch positiv auf die Betriebskosten-Vorauszahlung auswirken. Der Verbraucherschutz warnt aber, dass die Energieanbieter den Deckel für drastische Preissteigerungen nutzen werden: ein Teil der Kosten ist ja nicht begrenzt. Einige hätten ihre Preise schon deutlich angehoben.

 

nach obenGeldanlage: Neue Offenlegungspflichten Nachhaltigkeit

Die Europäische Union will Finanzdienstleister und Versicherer dazu animieren, die Gelder der Kundinnen und Kunden nachhaltiger anzulegen. Deshalb tritt im Januar 2023 die zweite Stufe der EU-Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzen (SFDR) in Kraft. Hier ist die Frage, wie die Investoren sogenannte ESG-Kriterien berücksichtigen: also Kriterien des Umweltschutzes („Environment“), der sozialen Verantwortung („Society“) und der guten Unternehmensführung (Governance).

Bereits 2021 wurden mit der 1. Stufe Kriterien für Fonds definiert, nach denen sich diese in drei Gruppen kategorisieren lassen. Fonds gemäß Artikel 6 sind solche, die keine ESG-Merkmale bewerben. Fonds laut Artikel 8 sind solche Fonds, bei denen entweder ökologische oder soziale Aspekte beworben werden. Fonds gemäß Artikel 9 sind Finanzprodukte, die explizit auf nachhaltiges Investment abzielen und für die ein Index als Referenzwert definiert wurde. Ziel dieser ersten Stufe war es einerseits, einen Rahmen zu schaffen, um Geldanlagen nach ihrer Nachhaltigkeit zu bewerten. Und andererseits, den Anlegern standardisierte Angaben bereitzustellen, um Finanzprodukte nach ihrem grünen Fußabdruck bewerten zu können. Greenwashing sollte so auch erschwert werden.

Mit dem SFDR Level 2 wurden die Anforderungen an die Fonds zum einen genauer und strenger definiert: Hier macht die EU deutlich, dass Fonds gemäß Artikel 9 auch tatsächlich nachhaltige Investments enthalten sollen. Zudem werden genauere Standards gesetzt, welche Informationen die Finanzdienstleister bei den Fonds nach Artikel 8 und 9 sowohl vorvertraglich als auch periodisch offenlegen müssen. Unter anderem müssen die Finanzdienstleister offenlegen, welche wichtigen negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) ihrer Anlagen sie berücksichtigen und was sie dagegen zu tun gedenken. Das umfasst zum Beispiel Indikatoren wie Treibhausgasemissionen oder die Nutzung fossiler und nicht erneuerbarer Energie.

 

nach obenFörderung für Elektroautos sinkt

Der Staat will den Kauf von Elektroautos fördern: durch den sogenannten Umweltbonus. Das gilt aber nicht nur für Stromautos, sondern auch für Wasserstoffautos und bestimmte Plug-In-Hybride, wenn sie höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder mit einer Mindestreichweite von 60 Kilometern mit Strom haben. Auch Leasingfahrzeuge sind förderbar - abhängig von der Leasingdauer. Voll gefördert wird Leasing, wenn der Vertrag mindestens 23 Monate läuft.

Doch hier müssen sich die Kaufinteressierten im neuen Jahr auf Neuerungen einstellen. Zum einen werden Plug-In-Hybride dann nicht mehr durch den Umweltbonus gefördert, da die Umweltbilanz dieser Fahrzeuge umstritten ist. Zum anderen erhalten aber auch jene weniger, die sich für einen Stromer oder ein Brennstoff-Auto entscheiden. 4.500 Euro gibt es bis zu einem Nettolistenpreis des Autos von 40.000 Euro, für einen Nettolistenpreis von 40.000 bis 65.000 Euro werden künftig 3.000 Euro gewährt.

Die Förderung gilt ab Oktober 2023 dann auch nur noch für Privatpersonen, wobei hier Änderungen möglich sind. Geprüft wird aktuell, auch Kleingewerbe und gemeinnützige Organisationen über den Oktober hinaus zu unterstützen. Weitere Änderungen sind dann für 2024 geplant - auch ein Förderdeckel ist im Gespräch. Soll heißen, es könnte dann noch stärker davon abhängen, wie viele Autos bereits gefördert worden, ob und in welchem Umfang man den Umweltbonus erhält. Beachtet werden muss, dass das Datum der Zulassung über die Förderung entscheidet - Dies sollte bei Autos bedacht werden, für deren Lieferung lange Wartezeiten vorgesehen sind. Zudem gibt es keinen expliziten Rechtsanspruch auf die Umweltprämie.

 

nach obenLieferkettengesetz tritt in Kraft

Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettengesetz in Kraft, welches korrekt „Lieferketten­sorgfaltspflichten­gesetz“ heißt. Es soll dazu beitragen, dass deutsche Unternehmen auch bei ihren globalen Lieferketten die Einhaltung der Menschenrechte beachten, etwa mit Blick auf Kinderarbeit oder sklavenähnliche Arbeitsverhältnisse. Das Gesetz gilt ab 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000, ab 2024 auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland.

Firmen werden durch dieses Gesetz angehalten, Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu bewerten und zu priorisieren. Für diese Aufgaben muss ein eigenes Risikomanagement geschaffen werden. Dann müssen Maßnahmen zur Prävention geschaffen werden - und notfalls auch zur Korrektur von Missständen. Zu unterscheiden ist hierbei zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern. Erstere sind grundsätzlich zu analysieren, während es bei Letzteren reicht, auf Verdachtsmomente bei Verstößen zu reagieren. Das Gesetz orientiert sich an elf Menschenrechts-Übereinkommen, die international anerkannt sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu acht Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, wenn die Firma mehr als 400 Millionen Euro Umsatz im Jahr nachweisen kann. Im schlimmsten Fall droht sogar der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Kontakt
Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
Am Klei 26
39443 Staßfurt

mehr...
not visible