Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

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Haftpflicht
Privathaftpflicht

Die versicherten Personen ...

Für eine Familie und Angehörige, die im gleichen Haushalt leben, reicht in der Regel ein Familien- Haftpflichtversicherungsvertrag.
Wenn ein Paar zusammenzieht, egal ob verheiratet oder unverheiratet, können sich beide Partner über einen Vertrag absichern. Wenn beide bereits eine Haftpflichtversicherung besitzen, kann der neuere Vertrag ohne Probleme gekündigt werden. So können - bei gleichem Versicherungschutz - Beiträge gespart werden.

Außerdem bieten die Gesellschaften Sonderverträge für Singles und Senioren.

Angebot für eine private Haftpflichtversicherung
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nach obenWer ist versichert?

Bei dem versicherten Personenkreis handelt es sich um:

  • den Ehepartner, den Lebensgefährten (auch gleichgeschlechtlich - wenn er im gleichen Haushalt lebt und auf dem Versicherungsschein namentlich erwähnt ist)
  • die Kinder des Versicherungsnehmers, solange diese minderjährig sind oder volljährig aber unverheiratet und außerdem noch eine Berufsausbildung oder Studium absolvieren.
  • alle im Haushalt beschäftigten Personen (gilt auch bei gelegentlicher Beschäftigung)

Noch ein Hinweis: Die Gesellschaften bieten auch Sonderverträge für Singles und junge Leute bis 25 Jahre an. In der Regel können dann keine weiteren Personen im Vertrag mitversichert werden. Auch für Personen ab 60 Jahre gibt es spezielle Seniorentarife.
 

nach obenProblem Aufsichtspflicht

Der § 828 regelt die Haftung in Abhängigkeit vom Alter des Kindes. Kinder unter sieben Jahren sind für die von ihnen verursachten Schäden grundsätzlich nicht verantwortlich und sind dafür nicht haftbar zu machen. Bei Verkehrsangelegenheiten haften Kinder erst ab dem zehnten Lebensjahr.
Der Geschädigte kann demnach seinen Schaden nicht geltend machen, es sei denn er kann den Nachweis erbringen, dass die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
In diesem Fall zahlt die Privathaftpflicht der Eltern den verursachten Schaden - wegen Verletzung der Aufsichtspflicht.
Kinder zwischen sieben und 18 Jahren haften nur, wenn sie die nötige geistige Einsichtsfähigkeit haben. Kinder ab 18 Jahren sind für Schäden, die sie verursacht haben, selbst voll verantwortlich.

 

nach obenVersichert sind auch...

... Schäden gegenüber Verwandten, aber nur wenn diese nicht im selben Haushalt wie der Versicherte leben. Für Hausbesitzer ist interessant, dass die Privathaftpflicht alle Ansprüche Dritter abdeckt, wie sie z.B. bei einem Unfall im oder vor dem Haus entstehen können. Voraussetzung ist hier, dass der Eigentümer das Haus selbst nutzt.

Kontakt
Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
Am Klei 26
39443 Staßfurt

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