Diplomwirtschaftswissenschaftler ROLAND SEIFERT, D -39443 Staßfurt/Förderstedt, Am Klei 26

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Lexikon - Wohngebäude - Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzung

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Wohngebäude - Grobe Fahrlässigkeit bei Obliegenheitsverletzung

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer eine vertraglich vereinbarte Pflicht verletzt, indem er in besonders schwerem Maße die Sorgfalt außer Acht lässt. Dies kann zum Beispiel die unterlassene Meldung einer Gefahrerhöhung oder die Nichtbeachtung wichtiger Sicherheitsvorschriften sein.
Folge: Der Versicherer darf die Leistung gemäß den Umständen des Einzelfalls kürzen. Hier gibt es keine gesetzlich vorgegebenen Kürzungsquoten. Kürzungen bis zu 100 Prozent (Leistungsfreiheit) sind möglich. 
 


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Kontakt
Roland Seifert
(Kanzlei für FDL)
Am Klei 26
39443 Staßfurt

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