Nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) haben alle Versicherten Anspruch auf Versorgung mit
- apothekenpflichtigen Arzneimitteln
- Versorgung mit Verbandmitteln
- Harn- und Blutteststreifen
Bis zu einem Festpreis und abzüglich gesetzlich festgelegter Zuzahlungen übernehmen Krankenkassen die Kosten für verordnete Arzneimittel.
Die Zuzahlungen betragen 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro.
Versicherte unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung befreit.
Während eines Kalenderjahres sind Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Diese beträgt zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Für chronisch Kranke, die aufgrund derselben Erkrankung (z.B. chronisches Asthma) in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze ein Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
Als Arzneimittel gelten nicht:
- Nähr- und Stärkungsmittel
- Badezusätze
- kosmetische Entfernungsmittel
- Desinfektionsmittel
- Weine
- Mineralwasser
Von der Versorgung ausgeschlossen sind folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel:
- Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- Mund- und Rachentherapeutika (ausgenommen bei Pilzinfektionen),
- Abführmittel
- Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Arzneimittel bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, sind ebenfalls von der Versorgung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft die Mittel zur Behandlung erektiler Dysfunktionen, zur Steigerung und zum Anreiz der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses.
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